Gesetze / Coronavirus-Impfverordnung
CoronaImpfV§ 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 2
- BGH, 15.01.2026 – III ZR 88/25Staatliche Haftungsübernahme für Impfschäden bei Corona-Schutzimpfungen in PrivatpraxenZitiert von 1
- BGH, 09.10.2025 – III ZR 180/24Haftung niedergelassener Ärzte für einen Impfschaden durch die Corona-Schutzimpfung - Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, PassivlegitimationZitiert von 3
2 Entscheidungen zu § 7 CoronaImpfV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet:
Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7#abs-2 (2) Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind
Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7#abs-2a (2a) Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7#abs-3 (3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/CoronaImpfV%202021-09/7#abs-4 (4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.